§ 15 ÖPNVG NRW - Zuständigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- ÖPNVG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 93
Die Bezirksregierungen sind Bewilligungsbehörden für die Pauschalen und Zuwendungen nach den §§ 11, 11a, 12, 14 und 14a. Die Zweckverbände nach § 5 Absatz 1 sind Bewilligungsbehörden für die Zuwendungen nach § 13 und die Zuwendungen für Infrastrukturmaßnahmen, die vor dem 1. Januar 2008 vom Land bewilligt oder vereinbart wurden. Dabei ist für die landesweite Anstalt nach § 6 sowie den Zweckverband nach § 5 Absatz 1 Buchstabe a die Bezirksregierung Düsseldorf, für den Zweckverband nach § 5 Absatz 1 Buchstabe b die Bezirksregierung Köln und für den Zweckverband nach § 5 Absatz 1 Buchstabe c die Bezirksregierung Arnsberg zuständig.