§ 4 ÖPNVG LSA
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Sachsen-Anhalt (ÖPNVG LSA)
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Sachsen-Anhalt (ÖPNVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
§ 4 ÖPNVG LSA – Aufgabenträger im Straßenpersonennahverkehr
(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind Aufgabenträger im Sinne von § 8 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes und insoweit auch von § 1 Abs. 2 des Regionalisierungsgesetzes sowie zuständige Stelle im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 4 des Personenbeförderungsgesetzes.
(2) Kreisangehörige Gemeinden oder deren Zusammenschlüsse können Aufgaben des Straßenpersonennahverkehrs in ihrem Gebiet wahrnehmen, ohne damit Aufgabenträger im Sinne des Absatzes 1 zu werden. Soweit dadurch die Belange der Aufgabenträger berührt werden, ist deren Zustimmung erforderlich.