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§ 17 ÖPNVG
Gesetz über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNVG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNVG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: ÖPNVG
Gliederungs-Nr.: 9240
Normtyp: Gesetz

§ 17 ÖPNVG – Beteiligung, Zusammenarbeit

(1) Sind in einem Gebiet eines Verkehrsverbundes im Sinne des § 9 Absatz 1 mehrere Aufgabenträger in ihrer Zuständigkeit betroffen, stellen diese eine einheitliche Rabattierung nach § 16 sicher. § 9 Absatz 2 gilt entsprechend. Dass in diesem Rahmen spezielle Höchsttarife für bestimmte Gruppen von Fahrgästen nur in Teilen eines Gebiets eines Verkehrsverbundes angeboten werden, bleibt davon unberührt. Kann im Fall des Satz 1 kein Einvernehmen hergestellt werden, wird die Rechtsaufsichtsbehörde im Rahmen der ihr zustehenden Befugnisse tätig.

(2) Die betroffenen Verkehrsverbünde und Verkehrsunternehmen sind vor Erlass der allgemeinen Vorschrift im Rahmen einer Anhörung zu beteiligen.

(3) Das Verkehrsministerium vermittelt im Einzelfall und auf freiwilliger Grundlage bei Härten zwischen Aufgabenträgern und Verkehrsunternehmen. Es trifft hierfür die notwendigen organisatorischen Voraussetzungen.