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§ 16 ÖPNVG
Gesetz über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNVG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNVG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: ÖPNVG
Gliederungs-Nr.: 9240
Normtyp: Gesetz

§ 16 ÖPNVG – Rabattierung des Ausbildungsverkehrs und gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen

(1) Den kommunalen Aufgabenträgern nach § 6 Absatz 1 Satz 1 sowie dem Verband Region Stuttgart nach § 3 Absatz 3 Nummer 4 und § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c GVRS obliegt im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung für Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs im öffentlichen Personennahverkehr. Sie stellen insoweit in ihrem Zuständigkeitsbereich sicher, dass für jeden angebotenen Zeitfahrausweis des Jedermannverkehrs, mit Ausnahme von angebotenen Zeitfahrausweisen, die nur für bestimmte abgegrenzte Nutzergruppen gelten, ein um mindestens 25 Prozent rabattierter Tarif für Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs angeboten wird. Dies gilt nicht für aus sozialen Gründen preisvergünstigte Zeitkarten, die nur für bestimmte abgegrenzte Nutzergruppen angeboten werden, und für Zeitkarten, die durch Zuschüsse Dritter im Preis reduziert sind. Wer Auszubildender ist, bestimmt sich nach § 1 Absatz 1 der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr. Die Aufgabenträger erlassen hierzu entsprechende Tarifvorgaben als Höchsttarifregelungen in Form von allgemeinen Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007.

(2) Absatz 1 gilt für den Verband Region Stuttgart im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 Nummer 4 und § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c GVRS entsprechend.

(3) Soweit dies zur Sicherstellung im Sinne des Absatzes 1 erforderlich ist, hat der jeweilige Aufgabenträger aus den gemäß § 15 zugewiesenen Mitteln Leistungen an Verkehrsunternehmen zum Ausgleich der im Ausbildungsverkehr nicht gedeckten Kosten oder Verluste zu erbringen.

(4) Sofern die gemäß § 15 zugewiesenen Mittel den Betrag übersteigen, der notwendig ist, um die aus der allgemeinen Vorschrift nach Absatz 1 Satz 4 resultierenden nicht gedeckten Kosten oder Verluste auszugleichen, und diese Mittel nicht im Rahmen einer allgemeinen Vorschrift für weitere gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zur Festsetzung von Höchsttarifen für alle Fahrgäste oder bestimmte Gruppen von Fahrgästen verwendet werden, sind die nicht im Rahmen allgemeiner Vorschriften ausgekehrten Mittel vom jeweiligen Aufgabenträger in seinem jeweiligen Zuständigkeitsbereich für die Finanzierung anderer gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 zu verwenden und vollständig an die Verkehrsunternehmen zu verausgaben.

(5) Aufgabenträger, die eine Direktvergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 vornehmen, können unter Beachtung dieser Verordnung die Mindestrabattierung nach Absatz 1 für diese direkt vergebenen Leistungen auch über die öffentlichen Dienstleistungsaufträge sicherstellen. Dies gilt entsprechend für Gemeinden, die gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr fördern oder durch eigene Verkehrsunternehmen erbringen.