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§ 7 ÖGDG
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG) 
Landesrecht Baden-Württemberg

Abschnitt 2 – Einzelne Aufgaben und Befugnisse der Gesundheitsämter

Titel: Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: ÖGDG
Gliederungs-Nr.: 2120
Normtyp: Gesetz

§ 7 ÖGDG – Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten

(1) Durch Gesundheitsförderung und Prävention sollen die Gesundheit, die Lebensqualität, die Selbstbestimmung und die Beschäftigungsfähigkeit erhalten und gestärkt werden. Gesundheitsförderung und Prävention sollen dazu beitragen, sozial bedingte und geschlechterbezogene Ungleichheit von Gesundheitschancen abzubauen. Grundlage für die Planung und Bewertung von Maßnahmen der Gesundheitsförderung und Prävention durch die Gesundheitsämter bildet die Gesundheitsplanung (§ 6 Absatz 1). Die Gesundheitsämter wirken in enger Zusammenarbeit mit anderen auf dem Gebiet der Gesundheitsförderung und Prävention Tätigen und im Rahmen der Kommunalen Gesundheitskonferenz nach § 5 des Landesgesundheitsgesetzes an der Entwicklung gesundheitsfördernder Lebenswelten mit. Sie klären die Bevölkerung über eine gesundheitsfördernde Lebensweise, Gesundheitsgefährdungen und die Verhütung von Krankheiten auf. Durch Information und Gesundheitsbildung tragen die Gesundheitsämter zur Vermeidung von gesundheitsschädigenden Lebensweisen bei, insbesondere von Zivilisationskrankheiten und psychischen Störungen sowie Suchterkrankungen. Dabei sind insbesondere die zielorientierte Koordination und Steuerung der Gesundheitsförderung und Prävention Aufgabe der Gesundheitsämter. Sie können im Bedarfsfall zielgruppenspezifische Beratungs- und Betreuungsleistungen entwickeln und anbieten, soweit solche Leistungen nicht von anderen Aufgabenträgern angeboten werden. Zur Sicherung einer nachhaltigen Entwicklung gesundheitsfördernder Lebenswelten stehen dabei strukturelle Maßnahmen im Vordergrund.

(2) Die Gesundheitsämter beraten nach § 59 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Sie informieren behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen, chronisch Kranke, psychisch Kranke und Suchtkranke sowie Menschen, die an einer übertragbaren Krankheit leiden oder von ihr bedroht sind, über bestehende Hilfemöglichkeiten, Beratungs-, Betreuungs- und Versorgungsangebote und beraten sie bei der Wahrnehmung dieser Angebote. Sie bieten anonyme Beratung zu Fragen sexuell übertragbarer Infektionen einschließlich anonymer Tests an.

(3) Die Aufklärung und Beratung durch andere staatliche Stellen, niedergelassene Ärztinnen oder Ärzte, Zahnärztinnen oder -ärzte und Apotheken, Krankenkassen sowie Vereinigungen und Verbände bleiben unberührt.