§ 27 ÖGDG - Übergangsregelung für amtsärztliche Untersuchungen und Begutachtungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG)
- Amtliche Abkürzung
- ÖGDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2120
(1) Soweit Verwaltungsvorschriften eines anderen Ministeriums als dem Sozialministerium, welche vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen wurden, amtsärztliche Untersuchungen und Begutachtungen im Sinne des § 14 vorsehen, begründen diese Verwaltungsvorschriften auch ohne förmliche Zustimmung des Sozialministeriums eine Dienstaufgabe der Gesundheitsämter.
(2) Soweit vor dem 1. Januar 2017 Aufträge über Untersuchungen und Begutachtungen in den in § 14 Absatz 3 Satz 1 und 2 genannten Fällen bei einem Gesundheitsamt aufgrund der allgemeinen Zuständigkeit nach § 14 Absatz 1 eingehen, bleibt das Gesundheitsamt bis zum Abschluss des Untersuchungs- und Begutachtungsverfahrens zuständig.