Gesetze

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§ 21 ÖGDG
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG) 
Landesrecht Baden-Württemberg

Abschnitt 4 – Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten

Titel: Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: ÖGDG
Gliederungs-Nr.: 2120
Normtyp: Gesetz

§ 21 ÖGDG – Ärztliche Untersuchungen

Bei ärztlichen Untersuchungen mit Ausnahme der Einschulungsuntersuchungen nach § 8 Absatz 2 darf der die Untersuchung veranlassenden Stelle nur das Ergebnis der Untersuchung übermittelt oder weitergegeben werden. Abweichend von Satz 1 dürfen die Anamnese und einzelne Untersuchungsergebnisse übermittelt oder weitergegeben werden, soweit deren Kenntnis zur Entscheidung über die konkrete Maßnahme, zu deren Zweck die Untersuchung durchgeführt worden ist, erforderlich ist. § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 LDSG, auch in Verbindung mit § 18 Absatz 3 Satz 1, bleibt unberührt.