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§ 32 OBG - Verkündung

Bibliographie

Titel
Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) -
Amtliche Abkürzung
OBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
220-5

(1) Ordnungsbehördliche Verordnungen der Minister sind im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg zu verkünden.

(2) Die ordnungsbehördlichen Verordnungen der Gemeinden sind vom Bürgermeister, der Ämter vom Amtsdirektor, der Verbandsgemeinden vom Verbandsgemeindebürgermeister, der kreisfreien Städte vom Oberbürgermeister, der Landkreise vom Landrat auszufertigen. Sie sind an der Stelle zu verkünden, die für die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen vorgesehen ist.