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§ 1 OBG
Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: OBG
Gliederungs-Nr.: 20-4
Normtyp: Gesetz

§ 1 OBG – Begriff der Ordnungsbehörden

Ordnungsbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die Gemeinden, die Verwaltungsgemeinschaften, die erfüllenden Gemeinden und die Landkreise im übertragenen Wirkungskreis sowie das Landesverwaltungsamt und das für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium. Die Abwehr von Zuwiderhandlungen gegen Satzungen in Selbstverwaltungsangelegenheiten ist Aufgabe des eigenen Wirkungskreises der Landkreise und Gemeinden.