§ 72 NVwVG - Öffentlich-rechtliche VerträgeBibliographieTitelNiedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)Amtliche AbkürzungNVwVGNormtypGesetzNormgeberNiedersachsenGliederungs-Nr.20210030000000Die §§ 70 und 71 gelten entsprechend für öffentlich-rechtliche Verträge, in denen die Schuldnerin oder der Schuldner sich zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet und der sofortigen Vollstreckung unterworfen hat.