Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 36 NVerfSchG
Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz (NVerfSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Teil – Parlamentarische Kontrolle

Titel: Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz (NVerfSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NVerfSchG
Gliederungs-Nr.: 12000
Normtyp: Gesetz

§ 36 NVerfSchG – Unterrichtungspflichten des Fachministeriums

(1) 1Das Fachministerium ist verpflichtet, den Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes umfassend über seine Tätigkeit als Verfassungsschutzbehörde im Allgemeinen sowie über Vorgänge von besonderer Bedeutung zu unterrichten. 2Es unterrichtet insbesondere über

  1. 1.

    die Bestimmung eines Beobachtungsobjekts und die Verlängerung der Bestimmung (§ 6 Abs. 2),

  2. 2.

    die Beendigung der Beobachtung und Aufklärung eines Beobachtungsobjekts (§ 6 Abs. 2 und 3),

  3. 3.

    die beabsichtigte Bestimmung eines Beobachtungs- oder Verdachtsobjekts, in dem die Inanspruchnahme von Vertrauenspersonen angeordnet werden darf, sowie die beabsichtigte Verlängerung der Bestimmung (§ 21 Abs. 5),

  4. 4.

    den beabsichtigten Erlass oder die beabsichtigte Änderung einer Dienstvorschrift für den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel (§ 21 Abs. 7) und

  5. 5.

    die beabsichtigte Änderung des Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten nach § 33b in Verbindung mit § 38 NDSG.

(2) Das Fachministerium unterrichtet den Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes in Abständen von längstens sechs Monaten über den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel, die der Mitteilungspflicht nach § 22 Abs. 1 Sätze 1 und 2 unterliegen.

(3) 1Das Fachministerium unterrichtet im Abstand von höchstens sechs Monaten den Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes über die besonderen Auskunftsverlangen nach § 20; dabei ist insbesondere ein Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der im Berichtszeitraum durchgeführten Maßnahmen zu geben. 2Satz 1 gilt nicht für Auskunftsverlangen zu einfachen Bestandsdaten nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1.

(4) Das Fachministerium unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium des Bundes jährlich über besondere Auskunftsverlangen zu Nutzungsdaten nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Verkehrsdaten nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Daten nach § 20 Abs. 3 Satz 1; dabei ist ein Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der im Berichtszeitraum durchgeführten Maßnahmen zu geben.