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§ 32a NVerfSchG - Übermittlung zum vorbeugenden Rechtsgüterschutz

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz (NVerfSchG)
Amtliche Abkürzung
NVerfSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
12000

Die Verfassungsschutzbehörde darf die in § 30 Abs. 2 genannten personenbezogenen Daten übermitteln

  1. 1.

    an Verbotsbehörden im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vereinsgesetzes zur Durchführung von Verbotsverfahren nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Vereinsgesetzes,

  2. 2.

    an den Bundestag, die Bundesregierung oder eine Landesregierung zur Vorbereitung eines Antrags auf Entscheidung gemäß Artikel 18 Satz 2 des Grundgesetzes,

  3. 3.

    an den Bundestag, den Bundesrat, die Bundesregierung oder eine Landesregierung zur Vorbereitung eines Antrags nach Artikel 21 Abs. 2 und 3 des Grundgesetzes und

  4. 4.

    an inländische öffentliche Stellen, insbesondere zur Durchführung von Verwaltungsverfahren,

    1. a)

      auf deren Ersuchen, wenn dieses Ersuchen auf einer gesetzlichen Regelung beruht, oder

    2. b)

      wenn die Verfassungsschutzbehörde zur Übermittlung gesetzlich verpflichtet oder berechtigt ist,

soweit dies im Einzelfall aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zum Schutz der in § 32 Abs. 3 genannten Rechtsgüter erforderlich ist.