§ 10 NVerfSchG - Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz (NVerfSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NVerfSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 12000
(1) 1Die Inanspruchnahme einer Vertrauensperson (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. a) darf nicht angeordnet werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dadurch nicht nur zufällig der Kernbereich privater Lebensgestaltung beeinträchtigt wird. 2Wenn sich während eines bereits laufenden Einsatzes tatsächliche Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung des Kernbereichs privater Lebensgestaltung ergeben, ist der Einsatz unverzüglich und so lange wie erforderlich zu unterbrechen. 3Dies gilt nicht, solange die Fortsetzung der Inanspruchnahme zum Schutz von Leib oder Leben einer Vertrauensperson oder zur Sicherung ihres weiteren Einsatzes erforderlich ist. 4Vertrauenspersonen und die sie führenden Beschäftigten der Verfassungsschutzbehörde dürfen, insbesondere in den Fällen des Satzes 3, den Kernbereich privater Lebensgestaltung beeinträchtigende Daten nicht speichern, verändern, verwenden oder übermitteln; sie haben solche Daten unverzüglich zu löschen. 5Die Tatsache, dass den Kernbereich privater Lebensgestaltung beeinträchtigende Daten erhoben wurden, die Fortsetzung der Inanspruchnahme nach Satz 3 und die Löschung der Daten nach Satz 4 sind zu dokumentieren. 6Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für den Einsatz einer verdeckten Ermittlerin oder eines verdeckten Ermittlers (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10).
(2) 1Eine sonstige Datenerhebung darf nicht angeordnet werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dadurch nicht nur zufällig Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erhoben werden. 2Wenn sich während der bereits laufenden Datenerhebung tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erhoben werden, ist die Datenerhebung unverzüglich und so lange wie erforderlich zu unterbrechen, soweit dies technisch möglich ist. 3Bereits erhobene Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung dürfen nicht gespeichert, verändert, verwendet oder übermittelt werden; sie sind unverzüglich zu löschen. 4Die Tatsache, dass Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erhoben wurden, und deren Löschung sind zu dokumentieren.
(3) 1Ergeben sich erst bei der Speicherung, Veränderung oder Verwendung von Daten tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass Daten dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, so dürfen diese Daten nicht mehr gespeichert, verändert, verwendet oder übermittelt werden; sie sind unverzüglich zu löschen. 2Die Tatsache, dass Daten, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erhoben wurden, sowie deren Löschung sind zu dokumentieren.
(4) Daten aus dem durch das Berufsgeheimnis geschützten Vertrauensverhältnis nach den §§ 53 und 53a der Strafprozessordnung (StPO) sind dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen.
(5) Bestehen Zweifel, ob Daten dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, so sind diese der Leiterin oder dem Leiter der Verfassungsschutzabteilung zur Entscheidung über die Zurechnung vorzulegen.
(6) 1Die Löschung von Daten nach dieser Vorschrift erfolgt unter Aufsicht einer oder eines besonders bestellten, mit der Auswertung nicht befassten Beschäftigten, die oder der die Befähigung zum Richteramt hat. 2Daten, die in einer nach dieser Vorschrift angefertigten Dokumentation enthalten sind, dürfen ausschließlich zur Datenschutzkontrolle verwendet werden. 3Sie sind nach Beendigung der gemäß § 33a Abs. 1 Satz 2 durchzuführenden Kontrolle der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz zu löschen, spätestens zwei Jahre nach der Dokumentation.