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§ 1 NVAbstG - Beteiligungsrecht

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz - NVAbstG)
Amtliche Abkürzung
NVAbstG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11240010000000

(1) 1Die Teilnahme an Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden ist frei. 2Sie darf weder behindert noch erzwungen werden.

(2) Stimmberechtigt sind die zur Wahl des Landtages Berechtigten (§§ 2 und 3 des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes).