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§ 8 NUVPG
Niedersächsisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) 
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NUVPG
Gliederungs-Nr.: 28200
Normtyp: Gesetz

§ 8 NUVPG – Inkrafttreten

1Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt das Niedersächsische Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung vom 30. April 2007 (Nds. GVBl. S. 179), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 122), außer Kraft.