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§ 29 NStGHG
Gesetz über den Staatsgerichtshof (NStGHG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → Vierter Abschnitt – Verfahren in den Fällen des § 8 Nr. 5 (Prüfung des Untersuchungsauftrages)

Titel: Gesetz über den Staatsgerichtshof (NStGHG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NStGHG
Gliederungs-Nr.: 11130020000000
Normtyp: Gesetz

§ 29 NStGHG – Entscheidung

Der Staatsgerichtshof entscheidet, ob der einem Ausschuss aufgegebene Untersuchungsauftrag mit der Verfassung vereinbar ist.