§ 28 NStGHG
Gesetz über den Staatsgerichtshof (NStGHG)
Gesetz über den Staatsgerichtshof (NStGHG)
Landesrecht Niedersachsen
Dritter Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → Vierter Abschnitt – Verfahren in den Fällen des § 8 Nr. 5 (Prüfung des Untersuchungsauftrages)
§ 28 NStGHG – Äußerungsberechtigte
Unbeschadet des § 15 gibt der Staatsgerichtshof auch den Beteiligten des Verfahrens vor dem Gericht, das das Verfahren ausgesetzt hat, sowie den Mitgliedern des Landtages, auf deren Antrag der Untersuchungsausschuss eingesetzt worden ist, Gelegenheit zur Äußerung und lädt sie zur mündlichen Verhandlung.