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§ 13 NStGHG
Gesetz über den Staatsgerichtshof (NStGHG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Allgemeine Verfahrensvorschriften

Titel: Gesetz über den Staatsgerichtshof (NStGHG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NStGHG
Gliederungs-Nr.: 11130020000000
Normtyp: Gesetz

§ 13 NStGHG – Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit

§ 19 Abs. 1 BVerfGG gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass bei der Entscheidung über die Ablehnung eine Vertretung nicht stattfindet. Eine Vertretung findet statt, wenn alle Mitglieder oder die zur Beschlussfähigkeit nach § 9 Abs. 2 erforderliche Anzahl der Mitglieder wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. An der Entscheidung in der Sache wirkt an Stelle des abgelehnten Mitglieds das stellvertretende Mitglied mit.