§ 13 NStGHG
Gesetz über den Staatsgerichtshof (NStGHG)
Gesetz über den Staatsgerichtshof (NStGHG)
Landesrecht Niedersachsen
Zweiter Teil – Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 13 NStGHG – Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit
§ 19 Abs. 1 BVerfGG gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass bei der Entscheidung über die Ablehnung eine Vertretung nicht stattfindet. Eine Vertretung findet statt, wenn alle Mitglieder oder die zur Beschlussfähigkeit nach § 9 Abs. 2 erforderliche Anzahl der Mitglieder wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. An der Entscheidung in der Sache wirkt an Stelle des abgelehnten Mitglieds das stellvertretende Mitglied mit.