§ 12a NStGHG
Gesetz über den Staatsgerichtshof (NStGHG)
Gesetz über den Staatsgerichtshof (NStGHG)
Landesrecht Niedersachsen
Zweiter Teil – Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 12a NStGHG – Elektronischer Rechtsverkehr, elektronische Aktenführung
Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung zum elektronischen Rechtsverkehr und zur elektronischen Aktenführung sowie Rechtsverordnungen aufgrund des § 55a Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, und des § 55c VwGO gelten entsprechend. Abweichend von § 55b Abs. 1 Sätze 2, 3 und 5 und Abs. 1a VwGO bestimmt der Staatsgerichtshof in seiner Geschäftsordnung den Zeitpunkt, von dem an die Prozessakten elektronisch geführt werden, und legt die organisatorischtechnischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Verwahrung der elektronischen Akten fest.