§ 192a NSchG - Übergangsvorschriften zur Anzeigepflicht und zur Unterrichtsgenehmigung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410010000000
§ 146 Nr. 3 und § 167 Abs. 3 Sätze 1 und 2 sind erstmals für Lehrkräfte anzuwenden, die ab dem 1. August 2026 eine Tätigkeit an der Ersatzschule aufnehmen.