§ 146 NSchG - Anzeigepflicht bei wesentlichen Änderungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410010000000
Der Träger der Ersatzschule hat nachfolgende Änderungen in Bezug auf die Genehmigungsvoraussetzungen der Ersatzschule der Schulbehörde unverzüglich in Textform anzuzeigen:
- 1.
den Wechsel der Trägerschaft sowie jede Änderung der vertretungsberechtigten Personen, der Rechtsform und des Sitzes des Trägers,
- 2.
jeden Wechsel in der Schulleitung,
- 3.
jede erstmalige Tätigkeitsaufnahme einer Lehrkraft an der Ersatzschule,
- 4.
jede wesentliche Änderung der wirtschaftlichen und rechtlichen Stellung der Lehrkräfte, die die Anforderungen nach § 145 Abs. 2 betrifft,
- 5.
jede wesentliche Änderung des der Genehmigung zugrundeliegenden pädagogischen Konzepts, insbesondere zur Erreichung der Lernziele nach § 144 Abs. 1 Satz 1,
- 6.
jede Änderung eines genehmigten Bildungsgangs,
- 7.
eine Unterbrechung sowie Ruhendstellung oder Aufgabe des Schulbetriebs,
- 8.
eine Wiederaufnahme des Schulbetriebs nach einer Ruhendstellung oder Unterbrechung,
- 9.
jede Änderung der Bezeichnung,
- 10.
die Errichtung einer Außenstelle,
- 11.
jede wesentliche Änderung der Schuleinrichtungen, insbesondere der räumlichen Unterbringung sowie jede wesentliche bauliche Veränderung der dem Schulbetrieb dienenden Räume.