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§ 142 NSchG
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Elfter Teil – Schulen in freier Trägerschaft → Zweiter Abschnitt – Ersatzschulen

Titel: Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NSchG
Gliederungs-Nr.: 22410010000000
Normtyp: Gesetz

§ 142 NSchG – Allgemeines

1Schulen in freier Trägerschaft sind Ersatzschulen, wenn sie in ihren Lern- und Erziehungszielen öffentlichen Schulen entsprechen, die im Land Niedersachsen vorhanden oder grundsätzlich vorgesehen sind. 2Abweichungen in den Lehr- und Erziehungsmethoden und in den Lehrstoffen sind zulässig.