§ 142 NSchG
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Landesrecht Niedersachsen
Elfter Teil – Schulen in freier Trägerschaft → Zweiter Abschnitt – Ersatzschulen
§ 142 NSchG – Allgemeines
1Schulen in freier Trägerschaft sind Ersatzschulen, wenn sie in ihren Lern- und Erziehungszielen öffentlichen Schulen entsprechen, die im Land Niedersachsen vorhanden oder grundsätzlich vorgesehen sind. 2Abweichungen in den Lehr- und Erziehungsmethoden und in den Lehrstoffen sind zulässig.