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§ 3 NRW.BANK G
Gesetz über die NRW.BANK (NRW.BANK G)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die NRW.BANK (NRW.BANK G)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: NRW.BANK G
Gliederungs-Nr.: 764
Normtyp: Gesetz

§ 3 NRW.BANK G – Aufgaben und Geschäfte

(1) Die NRW.BANK hat den staatlichen Auftrag, das Land und seine kommunalen Körperschaften bei der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben, insbesondere in den Bereichen der Struktur-, Wirtschafts-, Sozial- und Wohnraumpolitik, zu unterstützen und dabei Fördermaßnahmen im Einklang mit den Beihilfevorschriften der Europäischen Gemeinschaft durchzuführen und zu verwalten. Hierbei orientiert sie sich am Prinzip der Nachhaltigkeit.

(2) Zur Erfüllung ihres Auftrags wird die NRW.BANK in folgenden Förderbereichen tätig:

  1. a)

    Mittelstand und Existenzgründung,

  2. b)

    öffentliche Wohnraumförderung, Wohnungswirtschaft und Wohneigentum,

  3. c)

    Bereitstellung von Risikokapital,

  4. d)

    Entwicklung der Städte und Gemeinden,

  5. e)

    Infrastruktur,

  6. f)

    Land- und Forstwirtschaft, ländlicher Raum,

  7. g)

    Umwelt- und Klimaschutz, Klimafolgenanpassung,

  8. h)

    Technologie, Innovation und Digitalisierung,

  9. i)

    Soziales,

  10. j)

    Bildung, Kultur, Sport und Wissenschaft sowie

  11. k)

    international vereinbarte Förderprogramme.

Die Einzelheiten bezüglich der Aufgaben im Rahmen der öffentlichen Wohnraumförderung gemäß Satz 1 Buchstabe b sind im Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 772) in der jeweils geltenden Fassung und den förderrechtlichen Vorgaben des Landes geregelt.

(3) Die NRW.BANK kann im Rahmen ihres Auftrags auch Darlehen und andere Finanzierungsformen an Gebietskörperschaften und öffentlich-rechtliche Zweckverbände gewähren und sich an Projekten im Gemeinschaftsinteresse beteiligen, die von der Europäischen Investitionsbank oder ähnlichen europäischen Finanzierungsinstitutionen mitfinanziert werden.

(4) Die NRW.BANK kann zur Erfüllung ihres Auftrags alle banküblichen Finanzierungsinstrumente einsetzen, insbesondere Darlehen und Kredite gewähren, Bürgschaften und Gewährleistungen übernehmen, Beteiligungen eingehen sowie Zuwendungen gewähren. Sie ist im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben berechtigt, sich an Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mit oder ohne Übernahme einer Gewährträgerstellung zu beteiligen. Bei der Gewährung von Darlehn und Krediten werden in der Regel nach dem Durchleitungsprinzip oder im Wege der Konsortialfinanzierung Kreditinstitute eingeschaltet. Im Verhältnis zu anderen Kreditinstituten beachtet die NRW.BANK das Diskriminierungsverbot.

(5) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben darf die NRW.BANK die Geschäfte und Dienstleistungen betreiben, die mit der Erfüllung ihrer Aufgaben in direktem Zusammenhang stehen. In diesem Rahmen darf sie insbesondere das Treasury Management und Geschäfte zur Risikosteuerung betreiben, nachrangiges Haftkapital aufnehmen, Genussrechte, öffentliche Pfandbriefe und sonstige Schuldverschreibungen begeben sowie Forderungen an- und verkaufen. Der Effektenhandel, das Einlagengeschäft und das Girogeschäft sind der NRW.BANK nur für eigene Rechnung und nur insoweit gestattet, als sie mit der Erfüllung ihrer Aufgaben in direktem Zusammenhang stehen.

(6) Der NRW.BANK können einzelne Geschäfte zugewiesen werden, an denen ein dringendes staatliches Interesse des Landes besteht. Nach Zuweisung eines Geschäftes nach Satz 1 sind der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages und die Gewährträgerversammlung der NRW.BANK zeitnah zu unterrichten.

(7) Das jeweils für die Förderbereiche nach Absatz 2 zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit der NRW.BANK und dem für Finanzen zuständigen Ministerium und im Benehmen mit dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags durch Rechtsverordnung der NRW.BANK Aufgaben und Geschäfte im Sinne der Absätze 2 und 6 zur ausschließlichen Wahrnehmung übertragen. Eine Wahrnehmung der in der Rechtsverordnung aufgeführten Aufgaben und Geschäfte für das Land durch Dritte ist ausgeschlossen. Die Einzelheiten der Übertragung der Aufgaben und Geschäfte auf die NRW.BANK werden soweit erforderlich mittels öffentlich-rechtlicher Verträge geregelt. Die NRW.BANK kann sich bei der Erfüllung dieser Aufgaben und Geschäfte geeigneter Dritter bedienen.

(8) Tätigkeiten der NRW.BANK, die nicht unter die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Bereiche fallen oder die dort jeweils aufgeführten Bedingungen nicht erfüllen, sind spätestens nach dem 18. Juli 2005 von rechtlich selbstständigen Unternehmen ohne öffentliche Unterstützung durchzuführen, an denen die NRW.BANK mehrheitlich beteiligt sein darf. Refinanzierungsmittel, Gewährleistungen und andere Leistungen der NRW.BANK an solche Unternehmen sowie Leistungen solcher Unternehmen an die NRW.BANK sind marktgerecht zu vergüten. Die Gewährträger der NRW.BANK am 18. Juli 2005 haften für die Erfüllung sämtlicher zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten der NRW.BANK aus Tätigkeiten im Sinne des Satzes 1. Für Verbindlichkeiten dieser Art, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt, für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten dieser Art nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht. Die Gewährträger werden ihren Verpflichtungen aus der Gewährträgerhaftung gegenüber den Gläubigern der bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten dieser Art umgehend nachkommen, sobald sie bei deren Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt haben, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeiten aus dem Vermögen des jeweiligen Instituts nicht befriedigt werden können. Verpflichtungen der NRW.BANK dieser Art auf Grund eigener Gewährträgerhaftung oder vergleichbarer Haftungszusage sind vereinbart und fällig im Sinne der Sätze 3 bis 5 in dem gleichen Zeitpunkt wie die durch eine solche Haftung gesicherte Verbindlichkeit. Mehrere Gewährträger haften als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis entsprechend ihren Kapitalanteilen.