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§ 77 NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Staatsanwaltsvertretungen

Titel: Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NRiG
Gliederungs-Nr.: 31200
Normtyp: Gesetz

§ 77 NRiG – Anwendung des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes

Soweit dieses Gesetz in Bezug auf die Staatsanwaltsvertretungen und Einigungsstellen keine Vorschriften enthält und nicht auf Regelungen für die Richtervertretungen verwiesen wird, sind die Vorschriften des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.