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§ 29 NRettDG
Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Qualifizierter Krankentransport außerhalb des Rettungsdienstes → 3. Abschnitt

Titel: Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NRettDG
Gliederungs-Nr.: 21062010000000
Normtyp: Gesetz

§ 29 NRettDG – Luftfahrzeuge

(1) 1Eine Genehmigung für Krankentransporte mit Luftfahrzeugen wird nur erteilt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller eine Genehmigung nach § 20 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698) besitzt. 2§ 21 Abs. 2, § 22 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und §§ 23 bis 25 gelten entsprechend. 3§ 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1 Satz 1 und § 27 gelten entsprechend, soweit das Luftverkehrsgesetz und die zur Durchführung des Luftverkehrsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen keine anderen Regelungen enthalten.

(2) 1Für genehmigte Krankentransporte sind geeignete Luftfahrzeuge und zuverlässiges sowie fachlich und gesundheitlich geeignetes Personal einzusetzen. 2Die Luftfahrzeuge müssen dem Stand der Technik entsprechen.

(3) § 22 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden, soweit das Luftverkehrsgesetz und die zur Durchführung des Luftverkehrsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen keine anderen Regelungen enthalten.

(4) Wenn die Genehmigung nach § 20 des Luftverkehrsgesetzes erlischt, zurückgenommen oder widerrufen wird, erlischt gleichzeitig die Genehmigung nach diesem Gesetz.