§ 80 NPersVG
Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
Landesrecht Niedersachsen
F ü n f t e s K a p i t e l – Beteiligung der Personalvertretung → V i e r t e r A b s c h n i t t – Beteiligung der Stufenvertretungen und des Gesamtpersonalrats
§ 80 NPersVG – Zuständigkeit des Gesamtpersonalrats
(1) 1Der Gesamtpersonalrat ist bei allen Maßnahmen zu beteiligen, für die die Gesamtdienststelle zuständig ist und die nicht nur den Bereich der Stammdienststelle betreffen. 2§ 79 Abs. 4 Sätze 1 und 3 mit der Maßgabe, dass sich die im Zweiten und Dritten Abschnitt vorgeschriebenen Fristen nicht verdoppeln, und Abs. 8 gilt entsprechend.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann in Übereinstimmung mit den beteiligten Personalräten einzelne Aufgaben und Zuständigkeiten der Personalräte auf den Gesamtpersonalrat übertragen.