§ 58 NLWO
Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Landesrecht Niedersachsen
Vierter Teil – Feststellung der Wahlergebnisse (Zu den §§ 29 bis 36 NLWG)
§ 58 NLWO – Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
Im Anschluss an die Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Wahlbezirk. Er stellt fest:
- 1.die Zahl der Wahlberechtigten,
- 2.die Zahl der Wählerinnen und Wähler,
- 3.die Zahlen der gültigen und ungültigen Erststimmen,
- 4.die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,
- 5.die Zahlen der für die einzelnen Kreiswahlvorschläge (Wahlkreisbewerberinnen und Wahlkreisbewerber) abgegebenen gültigen Erststimmen,
- 6.die Zahlen der für die einzelnen Landeswahlvorschläge abgegebenen gültigen Zweitstimmen.