§ 40 NLWO
Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Landesrecht Niedersachsen
Dritter Teil – Wahlhandlung (Zu den §§ 24 und 26 bis 28 NLWG) → 1. Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 40 NLWO – Ausstattung des Wahlvorstandes
Die Gemeinde übergibt der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher eines jeden Wahlbezirks vor Beginn der Wahlhandlung
- 1.das Wählerverzeichnis,
- 2.das besondere Wahlscheinverzeichnis (§ 22 Abs. 6),
- 3.Stimmzettel in genügender Zahl,
- 4.Vordrucke der Wahlniederschrift,
- 5.Vordrucke der Schnellmeldung,
- 6.Abdruck des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes und der Niedersächsischen Landeswahlordnung,
- 7.Abdruck der Wahlbekanntmachung,
- 8.Verschlussmaterial für die Wahlurne,
- 9.Verpackungs- und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel und Wahlscheine.