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§ 46 NLWG

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Landeswahlgesetz (NLWG)
Amtliche Abkürzung
NLWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11210010000000

(1) 1Jeder Wahlberechtigte ist verpflichtet, ein ihm übertragenes Wahlehrenamt zu übernehmen. 2Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. 3Die Berufung in ein Wahlehrenamt kann nur im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden.

(2) Ein Wahlberechtigter, der als Bewerber oder Vertrauensperson auf einem Kreiswahlvorschlag oder auf einem Landeswahlvorschlag benannt ist, kann nicht zu einem Wahlehrenamt berufen werden.