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§ 27 NLWG
Niedersächsisches Landeswahlgesetz (NLWG)
Landesrecht Niedersachsen

III. – Die Wahl

Titel: Niedersächsisches Landeswahlgesetz (NLWG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLWG
Gliederungs-Nr.: 11210010000000
Normtyp: Gesetz

§ 27 NLWG

(1) Bei der Briefwahl hat die wahlberechtigte Person der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt worden ist,

  1. 1.

    ihren Wahlschein,

  2. 2.

    in einem besonderen verschlossenen Umschlag ihren Stimmzettel

zu übermitteln.

(2) Auf dem Wahlschein hat die wahlberechtigte Person eidesstattlich zu versichern, dass sie den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat. Hat sich eine wahlberechtigte Person zur Kennzeichnung des Stimmzettels einer anderen Person bedient (§ 26 Abs. 3), so hat die andere Person eidesstattlich zu versichern, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen der wahlberechtigten Person gekennzeichnet hat.

(3) Die Stimmabgabe ist rechtzeitig erfolgt, wenn der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr beim Kreiswahlleiter eingeht.

(4) Im Fall einer Anordnung der Kreiswahlleiterin oder des Kreiswahlleiters nach § 25 Abs. 4 Satz 4 tritt an ihre oder seine Stelle in den Absätzen 1 und 3 die Gemeinde.