§ 25 NLWG
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Landeswahlgesetz (NLWG)
- Amtliche Abkürzung
- NLWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11210010000000
(1) 1Die Gemeinden berufen für jeden Wahlbezirk einen Wahlvorstand aus dem Kreis der Wahlberechtigten. 2Der Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher, seinem Stellvertreter und drei bis sieben weiteren Mitgliedern. 3Bei der Berufung der weiteren Mitglieder sind Vorschläge der Parteien möglichst zu berücksichtigen. 4Eine Gemeinde kann ihre Beschäftigten auch dann in einen Wahlvorstand berufen, wenn diese nicht im Wahlgebiet wahlberechtigt sind. 5§ 12 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) 1Zur Sicherstellung der Wahldurchführung sind die Behörden des Landes sowie die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Ersuchen der Gemeinden verpflichtet, aus dem Kreis ihrer Beschäftigten unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift zum Zweck der Berufung als Mitglieder der Wahlvorstände Personen zu benennen, die im Gebiet der ersuchenden Gemeinde wohnen. 2Die ersuchte Stelle hat die betroffene Person über die übermittelten Daten und die Empfängerin zu benachrichtigen.
(3) 1Die Gemeinden dürfen personenbezogene Daten zum Zweck der Berufung von Mitgliedern von Wahlvorständen verarbeiten. 2Die personenbezogenen Daten dürfen auch zum Zweck der Berufung von Mitgliedern von Wahlvorständen für künftige andere Wahlen verarbeitet werden, soweit die betroffene Person der Verarbeitung nicht widersprochen hat. 3Die betroffene Person ist auf das Widerspruchsrecht schriftlich hinzuweisen. 4Im Einzelnen dürfen folgende personenbezogene Daten verarbeitet werden: Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummern, E-Mail-Adresse Zahl der Berufungen in den Wahlvorstand und die dabei ausgeübte Funktion.
(4) 1Zur Feststellung des Briefwahlergebnisses werden in jedem Wahlkreis ein oder mehrere besondere Wahlvorstände (Briefwahlvorstände) gebildet. 2Die Mitglieder der Briefwahlvorstände werden von der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter berufen. 3Absatz 2 gilt für ein Ersuchen der Kreiswahlleiterin oder des Kreiswahlleiters entsprechend mit der Maßgabe, dass die zu benennenden Personen am Sitz der Kreiswahlleiterin oder des Kreiswahlleiters wohnen; Absatz 3 gilt entsprechend. 4Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter kann zur Entlastung der Briefwahlvorstände nach Satz 1 im Einvernehmen mit einer Gemeinde anordnen, dass von dieser ein Briefwahlvorstand oder mehrere Briefwahlvorstände zur Feststellung des dortigen Briefwahlergebnisses zu bilden sind. 5In der Anordnung kann bestimmt werden, dass von diesem Briefwahlvorstand oder diesen Briefwahlvorständen auch das Briefwahlergebnis für weitere Gemeinden des Wahlkreises festzustellen ist. 6Für die Berufung der Mitglieder durch die Gemeinde gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.