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§ 16 NLVO
Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
Landesrecht Niedersachsen

Abschnitt I – Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst → 1. Titel – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLVO
Gliederungs-Nr.: 20411010300000
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 16 NLVO – Ausbildungs- und Prüfungsordnungen (1)

(1) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen (§ 21 Abs. 2 NBG) müssen sich im Rahmen dieser Verordnung halten.

(2) In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen können nach den besonderen Erfordernissen der Laufbahnen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst Mindestaltersgrenzen festgesetzt und die in dieser Verordnung vorgesehenen Höchstaltersgrenzen herabgesetzt werden. Neben der Vorbildung können weitere sachdienliche Kenntnisse und Fertigkeiten gefordert werden.

(3) In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen kann die Ablegung einer Zwischenprüfung während des Vorbereitungsdienstes oder der Einführungszeit vorgeschrieben werden. Beamte, die die Zwischenprüfung endgültig nicht bestehen, werden entlassen, Aufstiegsbeamte treten in die frühere Beschäftigung zurück.

(4) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen können zulassen, dass Prüfungsleistungen bereits während des Vorbereitungsdienstes oder der Einführungszeit abgenommen werden.

(5) In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sind folgende Prüfungsnoten vorzusehen:

sehr gut (1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;
gut(2)=eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
befriedigend(3)=eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung;
ausreichend(4)=eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft(5)=eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend(6)=eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(6) Beamte, die bereits die Befähigung für eine Laufbahn besitzen, können nach der Anstellung zu einer Sonderlaufbahn innerhalb ihrer Laufbahngruppe zugelassen werden, wenn ihre Eignung, Befähigung und fachliche Leistung dies rechtfertigen; § 3 Abs. 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden. In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen können für die Zulassung Mindest- und Höchstaltersgrenzen festgesetzt werden. In ihnen ist die zusätzliche Ausbildung zu regeln; es kann eine Laufbahnergänzungsprüfung gefordert werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 50 Absatz 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118).