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§ 15 NLVO
Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
Landesrecht Niedersachsen

Abschnitt I – Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst → 1. Titel – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLVO
Gliederungs-Nr.: 20411010300000
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 15 NLVO – Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und der Einführungszeit (1)

Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall bei längerer Krankheit oder Beurlaubung oder aus einem nicht in der Person des Beamten liegenden Grund verlängert werden. Entsprechendes gilt für die Einführungszeit.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 50 Absatz 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118).