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§ 78 NKWO - Ausscheiden von Ersatzpersonen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Amtliche Abkürzung
NKWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20330

(1) 1Die Wahlleitung benachrichtigt die ausgeschiedene Ersatzperson. 2Die Benachrichtigung ist zuzustellen. 3§ 77 Abs. 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Bevor nach § 45 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 NKWG festgestellt wird, dass eine Ersatzperson ausscheidet, ist ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.