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§ 13 NKWO
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Wahl der Abgeordneten, Direktwahl → Zweites Kapitel – Wahlorgane und Wahlehrenämter

Titel: Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKWO
Gliederungs-Nr.: 20330
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 13 NKWO – Neubesetzung von Wahlorganen

1Wird

  1. 1.
    die Wahlleitung oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter der Wahlleitung,
  2. 2.
    ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied des Wahlausschusses oder
  3. 3.
    ein Mitglied des Wahlvorstands

als Wahlbewerberin oder Wahlbewerber vorgeschlagen oder mit seinem Einverständnis als Vertrauensperson für einen Wahlvorschlag benannt, so ist das Amt neu zu besetzen. 2Das Amt ist auch dann neu zu besetzen, wenn bei verbundenen Wahlen eine Voraussetzung des Satzes 1 nur für eine Wahl erfüllt ist.