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§ 6 NKWG - Wahltag und Wahlzeit

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
Amtliche Abkürzung
NKWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20330010000000

(1) Die allgemeinen Neuwahlen finden vor Ablauf der Wahlperiode der Abgeordneten an einem Sonntag in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr statt.

(2) Die Landesregierung bestimmt den Wahltag durch Verordnung.

(3) Die Wahlleitung teilt den Wahltag einer Wahl aus besonderem Anlass (§§ 41 bis 43a) unverzüglich der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter mit.