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§ 45l NKWG
Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Direktwahl → Dritter Abschnitt – Stichwahl, Wiederholungswahl, neue Direktwahl, Abwahl

Titel: Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKWG
Gliederungs-Nr.: 20330010000000
Normtyp: Gesetz

§ 45l NKWG – Ergebnis der Stichwahl

(1) 1Bei der Stichwahl ist gewählt, wer die meisten gültigen Stimmen erhalten hat. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Wahlleitung zu ziehende Los. 3Nimmt nur eine Person an der Stichwahl teil, so ist diese gewählt, wenn sie mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhalten hat. 4Erhält diese Person nicht die nach Satz 3 erforderlichen Stimmen, so wird eine neue Direktwahl (§ 45 n) durchgeführt.

(2) 1Der Wahlausschuss stellt fest, wer gewählt ist. 2Hat nur eine Person an der Stichwahl teilgenommen, so stellt der Wahlausschuss fest, ob sie gewählt ist oder ob eine neue Direktwahl (§ 45 n) durchzuführen ist.

(3) Die Wahlleitung hat die Feststellungen nach den Absätzen 1 und 2 öffentlich bekannt zu machen.