Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 96 NJG
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Landesrecht Niedersachsen

Siebter Teil – Staatsanwaltschaften

Titel: Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJG
Gliederungs-Nr.: 30000
Normtyp: Gesetz

§ 96 NJG – Örtliche Sitzungsvertretung der Staatsanwaltschaft und Wahrnehmung amtsanwaltlicher Aufgaben

(1) Für die Hauptverhandlung vor der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter des Amtsgerichts kann die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Beamtinnen und Beamte, die die Rechtspflegerprüfung bestanden haben, zur örtlichen Sitzungsvertreterin oder zum örtlichen Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft bestellen.

(2) Die Beamtinnen und Beamten nach Absatz 1 sind verpflichtet, als örtliche Sitzungsvertreterin oder örtlicher Sitzungsvertreter tätig zu werden.

(3) Ist eine örtliche Sitzungsvertreterin oder ein örtlicher Sitzungsvertreter an der Ausübung des Amtes gehindert, so kann die Präsidentin oder der Präsident des Amtsgerichts, die Direktorin oder der Direktor des Amtsgerichts und die sonst aufsichtführende Richterin oder der sonst aufsichtführende Richter des Amtsgerichts in dringenden Fällen eine Beamtin oder einen Beamten nach Absatz 1, die oder der an dem Amtsgericht tätig ist, mit der örtlichen Sitzungsvertretung beauftragen.

(4) Beamtinnen und Beamten, die sich in der Amtsanwaltsausbildung befinden, kann im Rahmen ihrer Ausbildung die Wahrnehmung von Aufgaben einer Amtsanwältin oder eines Amtsanwalts übertragen werden.