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§ 57 NJG
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Landesrecht Niedersachsen

Zweites Kapitel – Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit → Vierter Abschnitt – Urkundstätigkeit der Amtsgerichte sowie der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher

Titel: Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJG
Gliederungs-Nr.: 30000
Normtyp: Gesetz

§ 57 NJG – Zuständigkeit der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher

(1) Die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher ist dafür zuständig,

  1. 1.

    Wechsel- und Scheckproteste aufzunehmen,

  2. 2.

    freiwillige Versteigerungen beweglicher Sachen und vom Boden noch nicht getrennter Früchte durchzuführen,

  3. 3.

    im Auftrag des Amtsgerichts oder der Insolvenzverwalterin oder des Insolvenzverwalters sowie in den gesetzlich vorgesehenen Fällen auch im Auftrag einer oder eines Beteiligten Vermögensverzeichnisse aufzunehmen oder bei ihrer Aufnahme mitzuwirken,

  4. 4.

    im Auftrag des Amtsgerichts oder der Insolvenzverwalterin oder des Insolvenzverwalters Siegelungen und Entsiegelungen vorzunehmen und

  5. 5.

    das tatsächliche Angebot einer Leistung zu beurkunden.

(2) Die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher kann den Auftrag zu einer freiwilligen Versteigerung nach ihrem oder seinem Ermessen ablehnen.