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§ 41b NJagdG
Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Landesrecht Niedersachsen

Neunter Abschnitt – Schlussvorschriften

Titel: Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJagdG
Gliederungs-Nr.: 79200020000000
Normtyp: Gesetz

§ 41b NJagdG – Ausschluss der aufschiebenden Wirkung

Klagen gegen Anordnungen nach § 9 Abs. 4 Satz 1 und § 25 Abs. 5 Satz 1 dieses Gesetzes sowie nach § 27 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes haben keine aufschiebende Wirkung.