§ 41b NJagdG
Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Landesrecht Niedersachsen
Neunter Abschnitt – Schlussvorschriften
§ 41b NJagdG – Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
Klagen gegen Anordnungen nach § 9 Abs. 4 Satz 1 und § 25 Abs. 5 Satz 1 dieses Gesetzes sowie nach § 27 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes haben keine aufschiebende Wirkung.