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§ 54 NHG
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Hochschulen in staatlicher Verantwortung → Drittes Kapitel – Hochschulen in Trägerschaft des Staates

Titel: Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NHG
Gliederungs-Nr.: 0 22210
Normtyp: Gesetz

§ 54 NHG – Besondere Bestimmungen für die Universität Vechta

(1) 1Das in Artikel 5 Abs. 2 Satz 4 des Konkordats bezeichnete Institut der Universität Vechta nimmt für sein Fachgebiet die Aufgaben einer Fakultät wahr. 2Die Organe des Instituts werden durch eine Ordnung bestimmt.

(2) Der Hochschulrat der Universität Vechta stimmt der Widmung von Professorenstellen im Rahmen des Verfahrens nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a oder c zu.

(3) 1§ 52 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 gilt mit der Maßgabe, dass von den fünf vom Fachministerium im Einvernehmen mit dem Senat zu bestellenden Mitgliedern zwei auf Vorschlag der Katholischen Kirche zu bestellen sind; diese können vom Fachministerium nur im Einvernehmen mit der Katholischen Kirche abberufen werden. 2Zu den Mitgliedern des Hochschulrats in der Findungskommission nach § 38 Abs. 2 Satz 3 gehört ein auf Vorschlag der Katholischen Kirche bestelltes Mitglied.