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§ 6 NESG
Niedersächsisches Gesetz über Eisenbahnen und Seilbahnen (NESG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Eisenbahnen

Titel: Niedersächsisches Gesetz über Eisenbahnen und Seilbahnen (NESG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NESG
Gliederungs-Nr.: 94000
Normtyp: Gesetz

§ 6 NESG – Betriebsleitung

(1) Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat eine Betriebsleitung zu bestellen. Die Betriebsleitung ist für den sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb und für die Einhaltung der den Betrieb betreffenden Rechtsvorschriften sowie der behördlichen und betrieblichen Anordnungen verantwortlich. Die Verantwortung des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur bleibt unberührt.

(2) Die Betriebsleitung besteht aus einer Leiterin oder einem Leiter und mindestens einer weiteren Person als Stellvertreterin oder Stellvertreter. Die Mitglieder der Betriebsleitung oder eine andere vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen benannte Person müssen die für den sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb erforderliche Fachkunde besitzen.

(3) Die Bestellung der Mitglieder der Betriebsleitung bedarf der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde.

(4) Liegen einfache Verhältnisse vor, wie bei Eisenbahninfrastrukturen geringen Umfangs oder bei geringfügigen Eisenbahnverkehrsleistungen, so kann die Aufsichtsbehörde zulassen, dass abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Betriebsleitung nicht eingesetzt oder abweichend von Absatz 2 Satz 1 eine weitere Person nicht bestellt wird.