§ 14 NESG
Niedersächsisches Gesetz über Eisenbahnen und Seilbahnen (NESG)
Niedersächsisches Gesetz über Eisenbahnen und Seilbahnen (NESG)
Landesrecht Niedersachsen
Zweiter Teil – Seilbahnen
§ 14 NESG – Planfeststellung, Plangenehmigung
Der Bau oder die Änderung einer Seilbahn bedarf der Planfeststellung. In die Planfeststellung sind die für den Betrieb erforderlichen Neben- und Hilfseinrichtungen, insbesondere Wasser- und Stromversorgungsanlagen, Zufahrten, Bahnstationen, Werkstätten und ähnliche technische Einrichtungen einzubeziehen. § 18 Satz 2 und § 18b Nr. 1 AEG gilt entsprechend.