§ 1 NESG
Niedersächsisches Gesetz über Eisenbahnen und Seilbahnen (NESG)
Niedersächsisches Gesetz über Eisenbahnen und Seilbahnen (NESG)
Landesrecht Niedersachsen
Erster Teil – Eisenbahnen
§ 1 NESG – Anwendungsbereich
Der Erste Teil dieses Gesetzes gilt für Eisenbahninfrastrukturen (§ 2 Abs. 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes - AEG ), die von Eisenbahninfrastrukturunternehmen (§ 2 Abs. 1 AEG) in Niedersachsen betrieben werden und nicht zu einer Eisenbahn des Bundes (§ 2 Abs. 6 AEG) gehören.