§ 65 Nds. FischG
Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
Landesrecht Niedersachsen
Sechster Teil – Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 65 Nds. FischG
(1) Die Satzungen der Fischereigenossenschaften nach bisherigem Recht treten außer Kraft, soweit sie mit diesem Gesetz nicht vereinbar sind.
(2) Fischereigenossenschaften nach bisherigem Recht, deren Fischgewässer nach § 18 keinen Fischereibezirk bilden, sind durch die Aufsichtsbehörde aufzulösen. Die §§ 40 und 41 des Realverbandsgesetzes sind entsprechend anzuwenden. Etwa verbleibendes Vermögen ist auf die Mitglieder zu verteilen.