Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 29 NDiszG
Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Behördliches Disziplinarverfahren → Zweites Kapitel – Durchführung

Titel: Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NDiszG
Gliederungs-Nr.: 20412
Normtyp: Gesetz

§ 29 NDiszG – Protokoll

(1) 1Über Anhörungen und Beweiserhebungen sind Protokolle aufzunehmen; § 168a StPO gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass Tonaufzeichnungen gelöscht werden können, wenn das hergestellte Protokoll von den Beteiligten schriftlich genehmigt wurde. 2Bei der Einholung von schriftlichen dienstlichen Auskünften sowie bei der Beiziehung von Urkunden und Akten genügt die Aufnahme eines Aktenvermerks.

(2) 1Die Beamtin oder der Beamte erhält Abschriften der Protokolle sowie der schriftlichen Äußerungen von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen; dies darf unterbleiben, solange und soweit dadurch der Ermittlungszweck gefährdet wird. 2Über die Einholung schriftlicher dienstlicher Auskünfte sowie über die Beiziehung von Urkunden und Akten erhält die Beamtin oder der Beamte Kenntnis.