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§ 39 NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) 
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Abschnitt – Ruhestand, einstweiliger Ruhestand und Dienstunfähigkeit → Zweiter Unterabschnitt – Einstweiliger Ruhestand

Titel: Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBG
Gliederungs-Nr.: 20411
Normtyp: Gesetz

§ 39 NBG – Einstweiliger Ruhestand von politischen Beamtinnen und Beamten
(§ 30 BeamtStG)

(1) 1Ämter im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind

  1. 1.

    Staatssekretärin und Staatssekretär,

  2. 2.

    Sprecherin der Landesregierung oder Sprecher der Landesregierung,

  3. 3.

    Landesbeauftragte für regionale Landesentwicklung und Landesbeauftragter für regionale Landesentwicklung,

  4. 4.

    Landespolizeipräsidentin oder Landespolizeipräsident sowie

  5. 5.

    Verfassungsschutzpräsidentin oder Verfassungsschutzpräsident.

2Zuständig für die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 30 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ist die Landesregierung.

(2) 1Die Ämter nach Absatz 1 sind einer Laufbahn der Laufbahngruppe 2 einer der in § 13 Abs. 2 genannten Fachrichtungen zugeordnet. 2War einer Beamtin oder einem Beamten, der oder dem ein Amt nach Absatz 1 übertragen werden soll, bisher ein Amt einer Laufbahn nach § 13 übertragen, so wird das Amt nach Absatz 1 der Laufbahn der Fachrichtung zugeordnet, der auch das bisherige Amt zugeordnet war.

(3) Die Beamtin oder der Beamte, der oder dem ein Amt nach Absatz 1 übertragen worden ist, tritt wegen des Erreichens der Altersgrenze mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie oder er die Altersgrenze gemäß § 35 Abs. 2 erreicht.