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§ 38 NbG - Grenzabstände für Wald

Bibliographie

Titel
Nachbarschaftsgesetz (NbG)
Amtliche Abkürzung
NbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
40.8

(1) Mit Wald sind von den benachbarten Grundstücken mit Ausnahme von Ödland, öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen, Gewässern und anderem Wald folgende Abstände einzuhalten:

  1. 1.
    mit Gehölzen, die erfahrungsgemäß bis zu 2 Meter Höhe erreichen können, 1 Meter,
  2. 2.
    mit Gehölzen, die erfahrungsgemäß bis zu 4 Meter Höhe erreichen können, 2 Meter,
  3. 3.
    mit Gehölzen, die erfahrungsgemäß über 4 Meter Höhe erreichen können, 8 Meter.

(2) § 36 ist entsprechend anzuwenden.