§ 38 NbG - Grenzabstände für Wald
Bibliographie
- Titel
- Nachbarschaftsgesetz (NbG)
- Amtliche Abkürzung
- NbG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 40.8
(1) Mit Wald sind von den benachbarten Grundstücken mit Ausnahme von Ödland, öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen, Gewässern und anderem Wald folgende Abstände einzuhalten:
- 1.mit Gehölzen, die erfahrungsgemäß bis zu 2 Meter Höhe erreichen können, 1 Meter,
- 2.mit Gehölzen, die erfahrungsgemäß bis zu 4 Meter Höhe erreichen können, 2 Meter,
- 3.mit Gehölzen, die erfahrungsgemäß über 4 Meter Höhe erreichen können, 8 Meter.
(2) § 36 ist entsprechend anzuwenden.