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§ 75a NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Landesrecht Niedersachsen

Abschnitt III – Rechtliche Stellung des Beamten → 1. – Pflichten

Titel: Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBG
Gliederungs-Nr.: 20411010000000
Normtyp: Gesetz

§ 75a NBG – Ablieferung von Nebentätigkeitsvergütungen (1)

(1) Erhält ein Beamter mit Dienstbezügen Vergütungen

  1. 1.
    für eine oder mehrere Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst (§ 1a),
  2. 2.
    für eine oder mehrere sonstige Nebentätigkeiten, die er auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten ausübt,

so hat er die Vergütungen an seinen Dienstherrn im Hauptamt insoweit abzuliefern, als sie für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Tätigkeiten die in Absatz 2 Satz 1 bezeichnete Höchstgrenze übersteigen.

(2) 1Die Höchstgrenze im Sinne des Absatzes 1 beträgt für Beamte in den Besoldungsgruppen

A 1 bis A 8 3.700 Euro,
A 9 bis A 12 4.300 Euro,
A 13 bis A 16, AH 1, AH 2, C 1 bis C 4, B 1 bis B 4, R 1 bis R 44.900 Euro,
ab B 5, ab R 55.500 Euro

(Bruttobetrag). 2Maßgebend ist die Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte am Ende des Kalenderjahres befindet.

(3) 1Vor der Ermittlung des abzuliefernden Betrages sind von den Vergütungen abzusetzen die im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit nachweislich entstandenen Aufwendungen für

  1. 1.
    Fahrkosten sowie Verpflegung und Unterkunft bis zu der nach § 75e Abs. 2 Nr. 1 zulässigen Höhe,
  2. 2.
    die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn,
  3. 3.
    sonstige Hilfeleistungen und selbst beschafftes Material.

2Voraussetzung ist, dass der Beamte für diese Aufwendungen keinen Auslagenersatz erhalten hat.

(4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 trifft auch einen Ruhestandsbeamten und früheren Beamten insoweit, als er Vergütungen für Nebentätigkeiten, die vor Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgeübt worden sind, erhalten hat.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).