Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Abschnitt III – Rechtliche Stellung des Beamten → 1. – Pflichten
§ 74 NBG – Genehmigungsfreie Nebentätigkeit (1)
Nicht genehmigungspflichtig ist
- 1.
eine unentgeltliche Nebentätigkeit mit Ausnahme
- a)
der Übernahme eines Nebenamtes, einer in § 71a Abs. 2 Satz 1 nicht genannten Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft sowie einer Testamentsvollstreckung,
- b)
der Übernahme einer gewerblichen Tätigkeit, der Ausübung eines freien Berufes oder der Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten,
- c)
des Eintritts in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft sowie der Übernahme einer Treuhänderschaft,
- 2.
die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des Beamten unterliegenden Vermögens,
- 3.
eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit des Beamten,
- 4.
die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbständige Gutachtertätigkeit von Beamten an nicht zu einer Hochschule gehörenden wissenschaftlichen Instituten und Anstalten,
- 5.
die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten.
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).